Betreff: Antrag auf Feststellung der Wohnberechtigung
Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise:
Antragsberechtigt sind nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz in Ansbach haben. Wenn die Staatsangehörigkeit nicht Deutsch ist, benötigen wir immer eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, bei Nicht-EU-Staatsangehörigen immer auch den Aufenthaltstitel oder die Fiktionsbescheinigung (v.a. ukrainische Flüchtlinge).
Der Hauptmieter stellt den Antrag für sich und seine Familienangehörigen. Für jeden Familienangehörigen mit eigenem Einkommen muss dann die Einkommenserklärung für weitere Haushaltsangehörige ausgefüllt werden. Der Antragssteller füllt die Einkommenserklärung Antragssteller aus.
Studenten, die Bafög und elterliche Unterstützung erhalten, gehören zum Haushalt der Eltern und können keinen eigenen WBS beantragen.
Für jede Person mit Einkommen sind die Einkommensnachweise hochzuladen, z.B.:
- Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate
- Rentenbescheid
- Witwenrentenbescheid
- Betriebsrentenbescheid
- Jobcenter-Leistungsbescheid
- Sozialhilfebescheid (Grundsicherung)
- Erwerbsminderungsrentenbescheid
Zum Nachweis, dass kein Einkommen erzielt wird, gerade bei Kindern und Studenten:
- Immatrikulationsbescheinigung
- Schulbescheinigung
Falls eine Schwerbehinderung vorliegt, benötigen wir eine Kopie des Schwerbehindertenausweises.
Bei besonderer Härte benötigen wir eine ausführliche Begründung, z.B. drohende Obdachlosigkeit, bereits bestehende Obdachlosigkeit etc.
Wenn uns alle Unterlagen vorliegen, berechnen wir, ob die Person(en) antragsberechtigt ist/sind. Falls ja, erhalten Sie von uns einen kostenpflichtigen Wohnberechtigungsschein per Post. Falls nicht, erhalten Sie eine kostenfreie Ablehnung.
Gültigkeit des Wohnberechtigungsscheins
Der Wohnberechtigungsschein ist ab Ausstellungsdatum 1 Jahr gültig und muss anschließend neu beantragt werden.
Der Wohnberechtigungsschein kostet maximal 20€ Bearbeitungsgebühr.
Hinweis nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Verantwortlich fur die Verarbeitung dieser Daten ist die für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins oder eine Benennung zuständige
Stelle (§ 1 Abs. 3 Durchführungsverordnung Wohnungsrecht). Die in Nummern 1 bis 8 sowie die mit Hilfe der Einkommenserklärungen Stabau
Ill a und Ill b erfragten Daten werden erhoben, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Festlegung der Wohnberechtigung vorliegen.
Rechtsgrundlagen für die Datenerhebung sind Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes, Art. 21 des Bayerischen
Wohnraumförderungsgesetzes. Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten
können Sie auf der Internetseite der zuständigen Stelle abrufen. Alternativ erhalten Sie diese Informationen auch von Ihrem zuständigen
Sachbearbeiter oder von dem jeweiligen behördlichen Datenschutzbeauftragten.
Hinweis zu den Haushaltsangehörigen
Zum Haushalt rechnen neben dem Antragsteller, dem Ehegatten, dem Lebenspartner und dem Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten
Lebensgemeinschaft nachstehende Personen, wenn sie miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen:
Verwandte in gerader Linie (z. B. Eltern, Kinder, Enkel) und zweiten Grades in der Seitenlinie (Geschwister), Verschwägerte in gerader
Linie (z. B. Schwiegereltern, Stiefkinder) und zweiten Grades in der Seitenlinie (Geschwister des Ehegatten), Pflegekinder und Pflegeeltern.
Zum Haushalt rechnen diese Personen auch, wenn zu erwarten ist, dass sie alsbald und auf Dauer in den Haushalt aufgenommen werden,
sowie Kinder, deren Geburt auf Grund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist.
Zum Haushalt rechnen nicht Personen, bei denen Zu erwarten ist, dass diese sich alsbald und auf Dauer vom Haushalt lösen werden.
Mit der Übermittlung personenbezogener Daten (z.B. Zusendung der Erlaubnis) per E-Mail alternativ per Fax oder Post bin ich einverstanden und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.