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Um schädlichen Umwelteinwirkungen, Beeinträchtigungen von Anwohnern sowie der Tier- und Pflanzenwelt und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken, sind für das Abbrennen von Traditionsfeuern folgende Punkte zu beachten:

  1. Als Brennstoff darf nur unbehandeltes Holz- und Reisigmaterial aus Privatgärten und Haushalten der näheren Umgebung verwendet werden. Das Verbrennen von gewerblichen Abfällen aller Art (auch Gartenabfälle die durch gewerbliche Arbeiten angefallen sind) ist nicht zulässig.
  2. Zur Erhöhung der Flammenintensität dürfen nur natürliche Materialien, wie z.B. harzreiche Hölzer verwendet werden. Zum Anzünden können auch geringe Mengen Stroh, Papier, Karton etc. nicht jedoch Brandbeschleuniger wie Benzin, Diesel, Öl oder ähnliches verwendet werden.
  3. Traditionsfeuern sollen grundsätzlich deutlich außerhalb bebauter Gebiete auf weitgehend vegetationslosen Flächen (z.B. Äcker mit Frühjahrsbestellung) abgebrannt werden. Es ist darauf zu achten, dass durch das Feuer keine geschützten Biotope oder Lebensstätten von Tieren beeinträchtigt werden. Hier sind insbesondere artenreiche Wiesen und angrenzende Bäume und Hecken (geschützt nach Art. 23 bzw. 39 BayNatSchG) zu schonen.
  4. Reisighaufen bieten zahlreichen Tieren wie Kleinsäugern und Vögeln eine willkommene Deckung oder Behausung sowie Nistmöglichkeiten. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz, nach denen geschützte Tierarten nicht geschädigt und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht beschädigt werden dürfen, sind zu beachten. Reisig- und Holzmaterial darf deshalb erst unmittelbar vor dem Abbrennen zusammengetragen und aufgeschichtet werden. Holz- und Reisighaufen, die bereits mehrere Tage liegen, sind vor dem Verbrennen vorsichtig umzusetzen. Aufgefundene Tiere sind in einen neuen und sicheren Unterschlupf zu bringen.
  5. Die Feuer dürfen nur entzündet werden, wenn für die Umgebung keine Brandgefahren entstehen. Die in § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Verhütung von Bränden festgelegten Mindestabstände bei (offenen) Feuern im Freien (z.B. mindestens 100 m zu leicht entzündbaren Stoffen) sind ebenso einzuhalten wie der Mindestabstand von 100 m von Waldbeständen gemäß Art. 17 Bayerisches Waldgesetz. Bei geringeren Entfernungen zu Wäldern ist eine Erlaubnis der zuständigen Unteren Forstbehörde (Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach) im Einvernehmen mit der Stadt Ansbach (Art. 17 Abs. 1, Art. 39 und 42 BayWaldG) erforderlich.
  6. Offene Traditionsfeuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. Bei starkem Wind ist ein Abbrennen des Traditionsfeuers zu unterlassen. Beim Verlassen der Feuerstelle müssen Feuer und Glut vollkommen erloschen sein.
  7. Zur Schonung der Landschaft sind die Reste der Brennmaterialien unverzüglich zu beseitigen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
  8. Traditionsfeuer sind der Stadt Ansbach, Ordnungsamt (Tel.: 0981 / 51 – 0 oder E-Mail ordnungsamt@ansbach.de), bis spätestens eine Woche vor dem Abbrennen, unter Angabe des genauen Brennplatzes und eines Verantwortlichen (mit Anschrift und Telefonnummer)

Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar
und können mit Bußgeld geahndet werden.

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