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Hinweise zum Anzeigeverfahren für Fliegende Bauten nach Art. 72 Bayerische Bauordnung

Definition

Fliegende Bauten sind gem. Art. 72 BayBO bauliche Anlagen, die geeignet und dazu bestimmt sind an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Dazu zählen auch Fahrgeschäfte.

 

Ausführungsgenehmigung:
Fliegende Bauten müssen vor der ersten Aufstellung eine Ausführungsgenehmigung erhalten. Die Genehmigung kann Vorschriften enthalten und wird für eine bestimmte Zeit erteilt.

Keine Ausführungsgenehmigung benötigen

  • fliegende Bauten bis zu 5m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,
  • fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5m, die für Kinder betreiben werden und eine Geschwindigkeit von höchsten 1ms haben,
  • Bühnen, die fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5m, einer Grundfläche bis zu 100m² und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50m.
  • erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 75m²,
  • aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3m, oder, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10m, beträgt,
  • Toilettenwagen.

Anforderungen für die am häufigsten vorkommenden fliegenden Bauten enthält die Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten – FlBauR (Fassung Juni 2010)

 

Prüfbuch und Anzeige:

Genehmigungspflichtige Anlagen benötigen ein Prüfbuch. Darin enthalten sind die statische Berechnung und die Konstruktionspläne einschließlich der erforderlichen Materialzeugnisse und die Übereinstimmungserklärungen des Herstellers.

Sofern im Prüfbuch nichts anderes vermerkt ist, ist die Aufstellung der Anlage mindestens eine Woche vorher beim Bauordnungsamt anzuzeigen. Werden mehrere Anlagen aneinandergereiht, ist die Gesamtanlage zu betrachten, auch wenn die einzelne Anlage genehmigungs- oder anzeigefrei sein sollte. Dies kann dazu führen, dass für die Gesamtanlage ein Baugenehmigungsverfahren beantragt werden muss.

Mit der Anzeige ist das Prüfbuch sowie ein Lageplan im Maßstab 1:1000 vorzulegen, auf dem folgendes dargestellt ist:

  • das Vorhaben (z.B. Zelt) mit den Abmessungen
  • Abstände zu Gebäuden u. Grundstücksgrenzen
  • je nach Vorhaben Bestuhlungspläne und die Rettungswege mit den Abmessungen sowie zusätzlich einen rechnerischen Nachweis über die Bemessung nach der größtmöglichen Personenzahl.
  • Verwenden Sie gegebenenfalls zusätzliche Pläne im größeren Maßstab (1:200; 1:100). Stellen Sie bei Bestuhlungsplänen die möglichen Varianten dar.

Geeigneter Ort:

Fliegende Bauten dürfen nur an geeigneten Orten aufgestellt werden. Für die Ortswahl ist der Betreiber verantwortlich. Dabei ist zu beachten, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Dazu zählen unter anderem Brandschutz, Abstand zu bestehenden Gebäuden, Lärmschutz, notwendige Kfz-Stellplätze und Naturschutzbelange.

Materielle Anforderungen nach Baurecht:

Neben den Anforderungen nach dem Prüfbuch sind die örtlichen Gegebenheiten bei jeder Aufstellung neu zu beachten.

Dazu zählen unter anderem:

  • Abstand zu anderen Gebäuden nach Art 6, 28 und 30 BayBO
  • Erschließung, Rettungswege und Feuerwehrzufahrt
  • Baugrundverhältnisse
  • Anordnung von Ballast anstatt Erdnägel (z.B. wegen vorhandenem Pflaster)
  • Fliegende Bauten werden in der Regel nicht für den Lastfall Schneelast gerechnet. Bei einer Aufstellung in der Winterzeit ist alternativ (z.B. durch Beheizung) sicher zu stellen, dass keine Schneelast auf den fliegenden Bau wirkt.

Nach der Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten sind die Betriebsvorschriften einzuhalten, die nötige Wartung insbesondere von Verschleißteilen durchzuführen und Unfälle der Bauaufsicht zu melden.

 

Aufbau und Gebrauchsabnahme:
Die Behörde entscheidet, ob sie eine Gebrauchsabnahme durchführt. Die in der Ausführungsgenehmigung vorgeschriebenen Abnahmen durch Sachverständige /z.B. nach Sonderbauverordnungen oder TÜV) sind Voraussetzung für die Gebrauchsabnahme. Weitere Sachverständige, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes können hinzugezogen werden. Die Gebrauchsabnahme kann unter Auflagen erfolgen. Der Termin zur Gebrauchsabnahme ist im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle frühzeitig festzulegen. Der Aufbau muss bis dahin abgeschlossen sein. Bitte beachten Sie, dass eine Gebrauchsabnahme nur in der Zeit von Montag bis Freitag (11:00Uhr) stattfinden kann.

 

Beteiligte Stellen:

Bei Versammlungsräumen sind Bestuhlungs- und Fluchtwegpläne beim Bauordnungsamt zur Zustimmung einzureichen, falls diese im Prüfbuch nicht enthalten sind oder die Ausführung davon abweicht.

 

Sonstige Gestattungen:

Sind weitere Gestattungen erforderlich müssen sie eigenverantwortlich bei den zuständigen Stellen beantragt werden. Zum Beispiel für Veranstaltungen sowie für die Erlaubnisse nach Gaststättengesetzt, Eingriffe in das Naturschutzrecht beim Umweltamt.

 

Kostenschuldner:

Die Gebrauchsabnahme ist kostenpflichtig. Die Gebühren werden nach Aufwand und Bedeutung der Angelegenheit im Einzelfall bemessen. Falls keine Kostenübernahme Dritter vorliegt, ist derjenige, der die Anzeige erstattet hat, Kostenschuldner im Sinne des Kostengesetztes.

 

Abbau:

Mit Ablauf der Aufstellungszeit ist gleichzeitig die Verpflichtung zum Abbau des fliegenden Baues verbunden.

 

Längerfristige Aufstellung:

Bei einer beabsichtigen Aufstellzeit über drei Monate ist regelmäßig zu überprüfen, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist. In jedem Falle trifft dies ab einer Aufstellzeit von mehr als 6 Monaten zu. Setzen Sie sich dazu rechtzeitig mit dem Bauordnungsamt in Verbindung.
 

Ordnungswidrigkeiten:

Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Aufstellung eines fliegenden Baus nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder ohne Abnahme in Gebrauch nimmt – Art. 79 Abs. 1 Nr. 10 BayBO.

 

Ansprechpartner im Bauordnungsamt:

Herr Tyrach (0981/51-462)

 

 

Mit der Übermittlung personenbezogener Daten (z.B. Zusendung der Erlaubnis) per E-Mail alternativ per Fax oder Post bin ich einverstanden und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.

Hier können Sie das Formular herunterladen.

 

 

Bayern-ID aus technischen Gründen zur Zeit nicht verfügbar!

1. Antragssteller
2. Art des Fliegenden Baus
3. Aufstellort

Abstände zu bestehenden Gebäuden

die näher als 10m zum geplanten Vorhaben stehen (ggf. im Lageplan einzeichnen)

4. Veranstaltung

Dauer der Veranstaltung

von

bis

5. Prüfbuch | TÜV-Abnahme
6. Anlagen
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Ich verpflichte mich, die aufgrund dieser Anzeige anfallenden Kosten (Gebühren und Auslagen) zu übernehmen.

1 Eine Unterschrift wird nicht zwingend benötigt