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  • Unter gewissen Voraussetzungen ist eine Vergnügungsveranstaltung nach Art. 19 LStVG erlaubnispflichtig, insbesondere dann, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig erfolgt oder mehr als 1.000 Besucher gleichzeitig zugelassen werden sollen.

 

  • Der Antrag ist mindestens 2 Wochen vor einer Veranstaltung zu stellen; bei genehmigungspflichtigen Veranstaltungen nach Art. 19 LStVG können unter Umständen auch längere Fristen erforderlich sein – Grundsätzlich gilt: Bleibt der Behörde nicht genügend Zeit für eine umfangreiche Prüfung der Veranstaltung, muss diese ggf. versagt werden.
  • Mit der Übermittlung personenbezogener Daten (z.B. Zusendung der Erlaubnis) per E-Mail alternativ per Fax oder Post bin ich einverstanden und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.

 

Auskunft erteilen:
§ 12 Gaststättengesetz
Frau Hölldobler, Zimmer 1.15,
Durchwahl (0981) 51 441, Fax (0981) 51 14 41


Art. 19 LStVG
Herr Wieselhuber, Zimmer 1.17,
Durchwahl (0981) 51 514, Fax (0981) 51 15 14
 

Sprechzeiten:

Montag

Dienstag, Mittwoch

Donnerstag

Freitag

08:00 – 12.00 Uhr + 13 -16.00 Uhr

08.00 – 12.00 Uhr

08.00 – 12.00 Uhr + 13 -18.00 Uhr

08.00 – 12.00 Uhr