Toilettenanlagen anlässlich des Betriebes oder ähnlichen vorübergehenden Gaststättenbetrieben
In unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes müssen ausreichende und einwandfreie Toilettenanlagen
vorhanden sein.
Bei Gaststätten in sog. fliegenden Bauten (z.B. Bierzelten), für die eine Gestattung zum Ausschank alkoholischer
Getränke beantragt wird, sind je angefangene 350 m² Schankraum
1 Spültoilette für Männer und 2 Urinalbecken oder 2 lfd. mit Rinne und 2 Spültoiletten für Frauen zu verlangen.
Die jedermann zugänglichen Toiletten auf dem Aufstellplatz oder in seiner Nähe (z.B. in einem Vereinsheim)
können angerechnet werden; dabei sind alle Gaststättenbetriebe auf dem Platz (z.B. bei Märkten und Volksfesten)
und die Besucher, die nicht Gäste sind, zu berücksichtigen.
Berechnungsbeispiel für ein Bierzelt
Größe des Bierzeltes 40 x 60 m = 2.400 m² 2.400 : 350 = aufgerundet 7.
Bitte auch die Höhe des Zeltes mit angeben!
Erforderlich sind 7 x 1 = 7 Spültoiletten für Männer
7 x 2 = 14 Urinalbecken oder
7 x 2 = 14 lfd. m Rinne und
7 x 2 = 14 Spültoiletten für Frauen.
In den einzelnen Toilettenanlagen sind jeweils Handwaschgelegenheiten, die mit fließendem Wasser ausgestattet
sind, bereitzustellen.
Gemäß § 8 Abs. 6 der Gaststättenverordnung dürfen Toiletten nicht durch Münzautomaten oder ähnliche
Einrichtungen versperrt oder gegen Entgeld zugänglich sein.
Die Zugänge zu den Toiletten sind sicher begehbar herzustellen und zu unterhalten; die Wege und die Toiletten
sind bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten. Auf die Toiletten ist durch Schilder hinzuweisen.
Die Abwässer aus der Toilettenanlage sind – soweit eine anderweitige Beseitigung (z.B. durch Einleitung in
die Kanalisation) nicht möglich ist – in dichtschließenden Gruben, die mit einer sicheren Abdeckung versehen
sind einzuleiten.
Beachten Sie bitte die vorstehenden Ausführungen bei der Einrichtung der Toilettenanlagen bzw. bei der
Anmietung eines Toilettenwagens.
Festzelt, Festplatz, Festhalle: (Bei Festhallen ist nachstehend statt „Festzelt“, „Festhalle“ zu lesen!)
Das Festzelt ist standsicher nach der geprüften Typenstatik bzw. den Konstruktionsplänen aufzustellen. Zum
Aufbau des Zeltes ist von der Verleihfirma eine zuverlässige Fachkraft zur Verfügung zu stellen.
Fliegende Bauten dürfen nur in Gebrauch genommen werden, wenn die Aufstellung der Genehmigungsbehörde
(Bauordnungsamt) des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt worden ist. Das
Prüfbuch ist für die Dauer des Festbetriebes beim Veranstalter zu hinterlegen.
Die Zugänge zum Festplatz und Festzelt sind in sicher begehbarem Zustand (auch bei nasser Witterung)
herzurichten und zu unterhalten. Für ausreichende Beleuchtung ist zu sorgen.
Im Festzelt sind die Tisch- und Bank-Garnituren so anzuordnen, dass zwischen den Reihen ausreichend
breite Gänge sowie ein Hauptdurchgang verbleiben, der im Panik- oder Katastrophenfall eine rasche Entleerung
des Zeltes ermöglicht.
Das Zelt ist ausreichend zu beleuchten; die Leitungen sind so zu verlegen, dass eine Gefährdung des Publikums
ausgeschlossen ist. Die Vorschriften der Landesverordnung zur Verhütung von Bränden sind zu
beachten.
Schankbereich, Abgabe von Speisen
Ist der Ausschank von alkoholischen Getränken gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke
zu verabreichen. Davon ist mindestens ein Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische
Getränk in gleicher Menge.
Alkohol darf nicht an Kinder ausgeschenkt werden.
Zum Spülen darf nur Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage (Trinkwasser) verwendet wer-den. Das Wasser ist durch ständigen Zulauf frischen Wassers (Ableitung des Überlaufs) fortlaufend zu er-neuern. – Das Wasser ist in kurzfristigen Abständen zu erneuern.
Hinweis zum Wasseranschluss: Anzeige beim Landratsamt, Gesundheitsamt, Crailsheimstr. 64, 91522 Ansbach (siehe Merkblatt).
- Der Erdboden ist bei den Bierzapfstellen mit einem Bretterbelag (Lattenrost) zu versehen. Die Abwässer sind – soweit die Einleitung in das Kanalnetz oder sonstige Vorfluter nicht möglich ist, in eine Grube einzulei-ten, die mit einer festen Abdeckung versehen ist.
Lebensmittel (z.B. Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung oder Auflage, Fleisch und Erzeugnisse aus Fleisch, auch Imbisse, wie Wurstsemmeln, heiße Würstchen, Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse, Er-zeugnisse aus Fischen, Eiprodukte) dürfen nur von Personen hergestellt, behandelt und verkauft werden, die im Besitz einer, nicht mehr als drei Monate alten, Bescheinigung § 42 und 43 Infektionsschutzgesetzes des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes sind.
Die Abgabestellen für Speisen sind mit sauberen Tischen auszustatten. Etwa ausgelegte Lebensmittel sind gegen die Kunden durch einen entsprechenden Warenschutz abzuschirmen.
Verantwortlichkeit des Veranstalters
1. Sämtliche Preise sind gut sichtbar anzuschreiben.
2. Die Aushangpflicht und die Verbote des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit sind zu beachten.
3. Die Schankstellen sind mit ausreichenden Spüleinrichtungen für die Schankgefäße auszustatten.
4. An der Betriebsstätte müssen in einer für jedermann erkennbaren Weise der Name mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und die Wohnung des Gewerbetreibenden angegeben sein.
5. Für den geordneten Schankbetrieb, die Einhaltung der Sperrzeitbestimmungen, der Jugendschutzbe-stimmungen, der hygiene- und seuchenpolizeilichen Vorschriften sowie der Preisauszeichnungsvorschriften (die Preise für die angebotenen Speisen und Getränke sind deutlich sichtbar anzubringen) ist der Veranstalter bzw. die zu seiner Vertretung bestellte Person verantwortlich. Für den Betrieb muss eine ent-sprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
6. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung sind geeignete Personen in ausreichender Zahl bereitzustellen.
7. Die Veranstaltung ist so durchzuführen, dass eine Belästigung der Nachbarschaft durch ruhestörenden Lärm vermieden wird. Den Gestattungsbescheid und die Bescheinigung nach § 42 und 43 Infektionsschutz-gesetz müssen Sie am Veranstaltungsort aufbewahren, um sie bei Kontrollen vorzeigen zu können.
Die Gestattung für den vorübergehenden Gaststättenbetrieb wird entsprechende Auflagen enthalten.