Der Antrag auf Sondernutzungserlaubnis ist spätestens fünf Tage, bei beabsichtigter bzw. notwendiger Straßensperrung spätestens acht Tage vor Beginn der Sondernutzung, beim Bauordnungsamt einzureichen.
Ohne Erlaubnis begonnene Sondernutzungen werden polizeilich eingestellt und als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
Der Antragsteller versichert mit seiner Unterschrift, dass er die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen und deren Beleuchtung sowie die Aufstellung und Bedienung einer erforderlichen Signalanlage übernimmt und die dafür entstehenden Kosten trägt. Ereignen sich Verkehrsunfälle, die durch diese
Maßnahmen bedingt sind und mit diesen in ursächlichem Zusammenhang stehen, so wird die Haftpflicht gegenüber dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast in vollem Umfang übernommen.
Bei Anträgen zur Aufstellen von Plakatständern versichert der Antragsteller mit seiner Unterschrift ausdrücklich,
dass ihm die Erlaubnisvoraussetzungen (insbesondere Kautionshinterlegung und Verwendung dieser Kaution für
die entstehenden Kosten bei Entfernung von Plakatständern, die nicht den Bedingungen entsprechend aufgestellt
wurden) bekannt sind.
Die Anforderung eines Lageplanes mit Darstellung der Sondernutzung bleibt vorbehalten.
Besonderer Hinweis bei SON-Anträgen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen
(Insbesond.Aufstellung von Gerüsten, Baumaschinen, Baustelleneinrichtungen; Lagerung von Baumaterial etc.)
Mit der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist keine Aussage hinsichtlich der Genehmigungspflicht bzw. der
Genehmigungsfähigkeit der Baumaßnahmen verbunden.
Ob die betreffende Baumaßnahme einer baurechtlichen Genehmigung bzw. einer Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz bedarf, ist rechtzeitig vor Baubeginn mit den zuständigen Stellen des Baureferates zu klären
(Auskünfte: Bauordnungsamt, Tel. 0981-51 472 oder 51 474; Stadtentwicklungsamt, Tel. 0981-51 286).
Ist das betreffende Bauvorhaben genehmigungspflichtig bzw. erlaubnispflichtig und wird mit der Baumaßnahme ohne Genehmigung/Erlaubnis begonnen, behält sich die Stadt Ansbach vor, die Sondernutzungserlaubnis zu versagen bzw. zu widerrufen und den Bau einzustellen sowie ein Bußgeldverfahren einzuleiten.
Soweit der Antragsteller für die Sondernutzungserlaubnis nicht selbst Bauherr der betreffenden Baumaßnahme ist, wird dringend empfohlen, diesen entsprechend zu informieren.
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